Familie & Gesellschaft

Gesetzliche Regelung während der Schwangerschaft und dem Mutterschaftsurlaub

Paare, die erstmals Eltern werden, sind sich oft zu wenig bewusst, wie die rechtliche Situation während der Schwangerschaft aussieht. Ein Einblick in das Arbeitsrecht.
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Mutterschutz Schweiz

Verständlich, dass sich werdende Eltern vor allem auf das Baby fokussieren und sich darauf konzentrieren, bald eine Familie zu sein. Trotzdem sollten angehende berufstätige Eltern rechtzeitig einige grundlegende Fragen klären: Wie lange dauert ein Mutterschaftsurlaub? Wie sieht es mit dem Vaterschaftsurlaub aus? Wie viel Lohnersatz steht Eltern zu? Kann während der Schwangerschaft gekündigt werden? Die folgenden Ausführungen zeigen auf, was Eltern vor einer Geburt rechtlich zusteht.

Schwangerschaft und Arbeitsgesetz

Für schwangere Frauen gelten bei der Erwerbsarbeit spezielle gesetzlich geregelte Schutzmassnahmen. Auch nach der Geburt sind Mindestlänge des Mutterschaftsurlaubs, Lohnfortzahlung oder Stillzeit im Gesetz definiert. Ein paar Auszüge aus dem Mutterschaftsschutz sollen den Arbeitnehmerinnen helfen, sich zu orientieren:

Unzulässige Arbeiten vor der Geburt

  • Wenn Frauen in ihrem Erwerbsleben beschwerliche oder gefährliche Tätigkeiten verrichten, muss der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin schwangeren Mitarbeiterinnen nach Möglichkeit eine risikolose und gleichwertige Ersatzarbeit vorschlagen.
  • Schwangeren Frauen, die zwischen 20:00 und 6:00 Uhr Nachtarbeit leisten, müssen Arbeitgeber eine gleichwertige Tagesarbeit anbieten, falls dies gewünscht ist. Spätestens ab der achten Woche vor der Geburt dürfen schwangere Frauen nicht mehr nachts beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 4 ArG und Art. 35b Abs. 1 ArG).
  • Findet der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit, haben die Arbeitnehmerinnen das Recht, die Arbeit nicht zu verrichten. Trotzdem erhalten sie 80 Prozent des Lohnes, allerdings ohne Nachtarbeitszuschlag (Art. 35 und Art. 35b ArG).
  • Die vertraglich vereinbarte Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden und nicht mehr als neun Stunden dauern. Diese Regelung gilt auch, wenn vertraglich eine längere tägliche Arbeitszeit vorgesehen war (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).

Absenzen während der Schwangerschaft

Eine schwangere Frau darf von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen, sollte die Arbeit trotz allfälliger Massnahmen und besonderer Rücksichtnahme zu beschwerlich sein. Vorgängig muss der Arbeitgeber informiert werden (Art. 35a Abs. 2 ArG). Deswegen darf jedoch nicht gekündigt werden. Liegt kein Arztzeugnis vor, ist der Lohn nicht immer garantiert.

Lohnzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit

Wie bei einer Krankheit oder einem Unfall muss der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin den Lohn während einer beschränkten Dauer bezahlen, wenn sie wegen ihrer Schwangerschaft ihrer Arbeit nicht nachkommt (Art. 324a Abs. 3 OR). Damit sie ihren Lohn erhält, muss die Arbeitnehmerin, falls der Arbeitgeber dies verlangt, mit einem Arztzeugnis nachweisen, dass gesundheitliche Gründe sie daran hindern, ihrer Arbeit nachzugehen.

Dauer der Lohnfortzahlung

Besteht keine Versicherung für den Verdienstausfall bei Krankheit richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach der Anzahl Dienstjahre, die bei diesem Arbeitgeber geleistet wurden. Für viele erwerbstätige werdende Mütter und Väter stellt sich die Frage, ob und wie viel sie nach der Geburt weiterarbeiten wollen. Es empfiehlt sich, Vorstellungen und Möglichkeiten rechtzeitig mit den Arbeitgebenden zu besprechen. Während der Schwangerschaft hat der Arbeitgeber nicht das Recht, eine verbindliche Antwort zu verlangen. Schwangere Frauen sollten ihr Arbeitsverhältnis nie vor der Geburt kündigen, sondern erst abwarten, ob bei der Geburt alles gut geht.

Detaillierte Informationen zur Mutterschaftsentschädigung finden sie hier oder auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) unter www.bsv.admin.ch

Kündigungsschutz vor der Geburt

Weder während der Schwangerschaft noch in den 16 Wochen nach der Geburt darf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR). Der Schutz beginnt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin nicht wusste, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Befindet sich die Arbeitnehmerin in der Probezeit gilt der Kündigungsschutz nicht und eine Kündigung ist gültig. Gemäss Gleichstellungsgesetz wird ein Unternehmen entschädigungspflichtig, falls wegen einer Schwangerschaft gekündigt wurde. Das Kündigungsverbot ist nur für den Arbeitgeber gültig, die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auflösen.

Offizieller Vaterschaftsurlaub

Seit Januar 2021 haben erwerbstätige Väter in der Schweiz ebenfalls ein Anrecht auf einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes können zehn freie Arbeitstage bezogen werden. Die Väter können selber bestimmen, ob sie diese Tage verteilt oder am Stück beziehen möchten. Mehr Infos zum Vaterschafts- und Mutterschaftsurlaub finden Sie hier.

Tipps für Eltern

  • Erkundigen Sie sich bereits in der Schwangerschaft, welche Rechte Sie als angehende Eltern haben.
  • Seien Sie sich bewusst, dass sie während einer Schwangerschaft gegen eine Kündigung geschützt sind. Für Arbeitgebende gibt es gesetzliche Vorgaben, die es gegenüber werdenden Müttern einzuhalten gilt.
  • Müttern steht ein gesetzlich geregelter Mutterschaftsurlaub zu. Seit Januar 2021 gibt es auch einen gesetzlich geregelten Vaterschaftsurlaub
  • Ebenfalls per Gesetz geregelt sind beispielsweise Stillzeiten. Es lohnt sich also, sich mit solchen Begebenheiten vertraut zu machen.
  • Das Bundesgesetz über die Familienzulagen regelt, dass Eltern monatlich und pro Kind eine Zulage erhalten. Erkundigen Sie sich, wie viel Ihnen in Ihrem Kanton zusteht.

Dieser Text beleuchtet die Rechte der Mutter während der Schwangerschaft. In einem anderen Text geht es um den Wiedereinstieg und die Berufstätigkeit mit Kindern. Beide Texte enthalten Auszüge aus dem Extrabrief Vereinbarkeit von Familie und Beruf von Pro Juventute. Bestellmöglichkeit für diesen Extrabrief oder Infos zu den Elternbriefen und anderen Extrabriefen.

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