Schule & Ausbildung

Lehrbeginn: Diese Rechte und Pflichten haben Lernende

In den nächsten Wochen beginnen viele Jugendliche in der Schweiz die Berufslehre. Die Ausbildung stellt einen erster Schritt ins Arbeitsleben dar. Damit verbunden sind auch Rechte und Pflichten. Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu finden Sie und Ihr Kind in diesem Beitrag.
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Lernende am Arbeitsplatz

Mit dem Lehrbeginn ändert sich für Jugendliche und ihre Familien oder Bezugspersonen viel. Plötzlich kommt mehr Verantwortung auf die Heranwachsenden zu - finden Sie hier Tipps, wie Sie die Jugendlichen begleiten können. In Bezug auf gemeinsame Zeit, Ferien und Abgabe eines Teils des Lehrlingslohns muss die Organisation in der Familie anders gestaltet werden. Um das alles auszuhandeln, ist es wichtig, zu wissen, was die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Lehre beinhalten.  

Die Ausbildung in der Lehre findet im Lehrbetrieb statt. Der Lehrbetrieb ist jedoch nur einer von drei Lernorten in der Lehrzeit. Daneben gibt es die Berufsfachschule sowie überbetriebliche Kurse (ÜK). Die Lehre ist neben Ausbildung auch ein Arbeitsverhältnis und dieses ist im Lehrvertrag geregelt. Die Lehrverträge sind mehrheitlich für alle Berufe vergleichbar aufgebaut. Sie regeln Art und Dauer der Berufslehre, Lohn, Dauer der Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitszeit und Ferien.

Diese Rechte und Pflichten sind in den folgenden Punkten erklärt:

Welche Pflichten hat ein Lehrbetrieb?

  • Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, Lernende auszubilden. Lernende erhalten einen Lohn, der gegen Ende des Monats ausgezahlt wird. Die Höhe des Lehrlingslohns ist abhängig von der Branche, Lehrjahr und Kanton.
  • Wenn Lernende mit dem Stoff der Berufsfachschule Schwierigkeiten haben, können sie Stützkurse besuchen. Diese werden von der Berufsfachschule in der Regel kostenfrei angeboten. Stützkurse dürfen in die Arbeitszeit fallen, jedoch maximum einen halben Arbeitstag pro Woche.  

Wie viele Stunden dürfen Lernende pro Woche arbeiten?

  • Die tägliche Arbeitszeit von Lernenden zwischen 15 und 18 Jahren darf nicht mehr als neun Stunden betragen. Für gewisse Berufe und Branchen gibt es Ausnahmen bei den Arbeitszeiten.
  • Lernende haben Anspruch auf Pausen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden muss diese mindestens 15 Minuten dauern, bei mehr als sieben Stunden mindestens 30 Minuten.
  • Der Jugendarbeitsschutz regelt die Ruhezeiten für Jugendliche Arbeitnehmende. Jugendlichen muss eine Ruhezeit von 12 Stunden gewährt werden. Das bedeutet konkret, dass auf eine spätere Schicht am einen Tag keine frühere am nächsten Tag folgen darf. Das ist relevant für Branchen, die unregelmässige Arbeitszeiten haben wie Gesundheit oder Gastronomie.  

Müssen Lernende nachts oder am Sonntag arbeiten?

  • Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche verboten. Der Jugendarbeitsschutz sieht jedoch Ausnahmen vor. Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche an einem Sonntag pro Monat und ab 17 Jahren an höchstens zwei Sonntagen pro Monat beschäftigt werden. Je nach Branche gibt es weitere Regelungen. 

Wie viel Ferien haben Lernende in der Lehre?

  • Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Lernende Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien.
  • Jugendliche, die während den Ferien ein Pfadilager leiten, sich freiwillig in einer sozialen oder kulturellen Organisation engagieren, ein J&S Trainingslager oder eine andere Jugendaustausch-Aktivität mitorganisieren, können eine Woche mehr «Ferien» beantragen. Das nennt sich Jugendurlaub. Betriebe müssen Lernenden frei geben, sofern die Lernenden den Jugendurlaub mindestens zwei Monate vor Beginn beantragen. Anspruch auf Jugendurlaub haben Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 30. Altersjahr.

Wie werden Lernende vor gefährlichen Arbeiten geschützt?

  • Der Jugendarbeitsschutz verbietet gewisse gefährliche oder gesundheitsschädigende Arbeiten für Jugendliche. Zum Beispiel ist für Jugendliche Arbeit mit gehörgefährdendem Lärm oder mit Maschinen mit hohem Unfallrisiko verbunden sind.  

Kann ein Lehrvertrag gekündigt werden?

  • Ein Lehrvertrag wird vor oder bei Lehrantritt abgeschlossen und endet mit Abschluss der Ausbildung grundsätzlich von selbst.
  • Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Danach kann der Vertrag nur bei wichtigen Gründen von einer der Vertragsparteien aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund ist, wenn sich der oder die Lernende für den Lehrberuf als ungeeignet herausstellt. Umgekehrt kann als wichtiger Grund gelten, dass der oder dem Berufsbildungsverantwortlichen im Betrieb die erforderlichen Fähigkeiten fehlen.
  • Ein Lehrvertrag kann in solchen Situationen auch im gegenseitigen Einvernehmen des Lehrbetriebs und der oder des Lernenden aufgelöst werden. Ein Grund kann beispielsweise sein, dass die Berufs- und Lehrstellenwahl nicht passte. In diesem Fall werden die Berufsberatung und das Berufsbildungsamt des Kantons beigezogen. Ziel ist, dass Jugendliche nicht ohne Beschäftigung oder Ausbildung sind und sich neu orientieren können, um eine passende Ausbildung zu beginnen. In diesen Fällen kann z. B. eine Lehre in einem anderen Betrieb fortgesetzt oder in einem anderen Lehrberuf aufgenommen werden. Finden Sie hier mehr dazu, wenn der Lehrberuf nicht passt.

Nicht nur zu Lehrbeginn tauchen viele Fragen auf. Auch bei Abschluss der Berufslehre kommen einige Entscheidungen auf die Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu: Wo weiterarbeiten? Eine Aus- oder Weiterbildung anschliessen? Ein Aufenthalt im Ausland?  
Diese Entscheidungen sind bei Lehrbeginn weit weg. Trotzdem ist es wichtig, Bescheid zu wissen, dass Lernende auch nach Lehrabschluss Anrecht auf Beratung und Bildung haben:

  • Junge Erwachsene haben Anspruch auf Unterstützung der Berufsberatung bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, je nachdem darüber hinaus. Es lohnt sich, die Frage der beruflichen Laufbahn oder möglichen Aus- und Weiterbildungen nach dem Lehrabschluss nochmals anzusehen.
  • Wer als Berufslehre ein zweijähriges Berufsattest (EBA) absolviert hat und schulisch gut mitkommt, kann ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) anschliessen. Oft kann dazu im selben Betrieb die Lehrzeit ausgeweitet werden, um die Berufslehre EFZ abzuschliessen.  
  • Wer nach Lehrabschluss eine Berufsmatura machen möchte, kann diese in der Regel Vollzeit oder berufsbegleitend in Teilzeit direkt nach Lehrabschluss anschliessen. Damit keine grossen Lücken im Schulstoff entstehen, kann es sich lohnen eine allfällige Berufsmatur bald nach dem Lehrabschluss zu machen. 

Wer nach einer Berufslehre eine weitere Lehre anschliessen möchte, kann das ebenfalls tun. Junge Berufsleute entdecken nach auch nach Zwanzig Interessen und Stärken und entwickeln sich im Beruf und im Arbeitsleben weiter, ob auf dem ersten Lehrberuf oder auf weiteren Wegen

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