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Was tun bei Cybergrooming?

Im Internet haben Personen mit unlauteren Absichten ein leichtes Spiel. Mit falschen Identitäten versuchen Erwachsene mit sexuellen Absichten, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herzustellen. Das nennt sich Cybergrooming. Eltern sollten hellhörig sein und Kinder auf die Gefahr aufmerksam machen.
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Bei Cybergrooming werden Kinder und Jugendliche von Erwachsenen kontaktiert, um einen sexuellen Missbrauch vorzubereiten

Cybergrooming bezeichnet das Phänomen, dass Erwachsene online den Kontakt zu Kindern herstellen, um einen sexuellen Missbrauch vorzubereiten. Über soziale Netzwerke wie TikTok, Instagram, Facebook oder beliebte Videospiele wie Fortnite bringen Täter und Täterinnen in Erfahrung, welche Vorlieben ihre potenziellen Opfer haben, welche Musik sie mögen, wie der Modegeschmack ist und welche Hobbys sie pflegen.

Mit diesem Wissen stellen sie Gemeinsamkeiten her und bauen Vertrauen auf. Da sie aufmerksam, verständnisvoll und hilfsbereit sind und Komplimente machen, erscheinen sie den Kindern als ideale Gesprächspartner und -partnerinnen.

Die JAMES-Studie 2022 der ZHAW belegt, dass beinahe die Hälfte der Jugendlichen (47%) bereits online von einer fremden Person mit unerwünschten sexuellen Absichten angesprochen wurden. Sexuelle Belästigung ist also weit verbreitet. Mädchen sind doppelt so häufig betroffen wie Jungen. Bei den 14- bis 15-jährigen Jugendlichen in der Schweiz sind 41 Prozent betroffen. Bei den 16- bis 17-Jährigen sind es gar 56 Prozent. Mädchen sind rund doppelt so häufig betroffen wie Jungen (60 vs. 33 Prozent).

Rechtliche Grundlagen bei Cybergrooming

Im Unterschied zum Sexting, welches im Einverständnis zwischen Gleichaltrigen passiert, geht die Definition von Cybergrooming von einer Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs seitens Erwachsenen aus. Doch ähnlich wie beim Cybermobbing existiert auch beim Cybergrooming bis anhin kein Gesetz. Einzelne Aktionen, welche zu Cybergrooming gehören, sind aber klar rechtswidrig.

Nötigung oder Erpressung sind beispielsweise strafbar und auch bei «sexueller Belästigung» oder sexualisierter Gewalt kann eine Strafanzeige eingereicht werden. Wenn sich das Opfer schämt und sich niemandem anvertraut, kann die zeitliche Beschränkung jedoch für eine Strafanzeige problematisch sein. Damit die Frist für eine Anzeige nicht verfällt, muss der Antrag spätestens drei Monate nach der (versuchten) Tat eingereicht werden.

Cybergrooming: Das sagt das Gesetz in der Schweiz

  • Art. 22 StGB: Der Versuch einer Tat ist strafbar, sofern dieser klar nachgewiesen werden kann.
  • Art. 187 StGB: Ist das Opfer unter 16 Jahren, kann der Artikel «sexuelle Handlungen mit Kindern» zur Anwendung kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sexuelle Handlungen aktiv vorgenommen wurden oder ob das Opfer dabei zum Zuschauen gezwungen wurde. Mit oder ohne Körperkontakt – ist das Opfer unter 16 Jahren, ist eine sexuelle Handlung strafbar.
  • Art. 197 StGB: Zugang zu Pornografie an unter 16-Jährige zu gewähren ist rechtswidrig.
  • Art. 198 StGB: Übertretung der sexuellen Integrität und sexuelle Belästigung stehen unter Strafe.

Hinter Cybergrooming stecken sexuelle Absichten

Im Gegensatz zu Sextortion, wo professionelle Täterinnen und Täter erotische Fotos und Videos erschleichen, um ihre Opfer damit zu erpressen, sind beim Cybergrooming die Täterinnen und Täter sexuell motiviert. Meistens haben sie pädosexuelle oder hebephile Neigungen.

Grosse Unterschiede bestehen im Ausmass der Ansprüche: Einige Personen können ihr Bedürfnis befriedigen, wenn sie online sexuelle Gespräche mit Jugendlichen führen, andere arbeiten gezielt auf reale Treffen hin. Täterinnen und Täter wissen genau über die Bedürfnisse und Wünsche der Jugendlichen Bescheid und nutzen dieses Vertrauen schamlos aus.

Je besser Kinder und Jugendliche über Gefahren und Risiken im Internet Bescheid wissen, umso eher können sie sich vor Cybergrooming schützen.

Täterinnen und Täter erschleichen sich das Vertrauen

Beim Cybergrooming geben sich die Täterinnen und Täter in Chats oder in sozialen Medien wie TikTok, Instagram oder Facebook als verständnisvolle Freunde und Freundinnen aus. So gewinnen sie das Vertrauen ihres Opfers. Teilweise versprechen sie auch Geschenke. Kaum ist das Vertrauen aufgebaut, folgen Fragen wie: Bist du allein zu Hause? Hast du eine Webcam? Hattest du schon mal Sex? Würdest du mir Fotos oder Videos von dir zusenden? Wollen wir uns einmal treffen?

Sobald ein entsprechendes Foto oder Video verschickt wurde, besitzen die Täterinnen und Täter ein ideales Druckmittel. Nun fordern sie die Jugendlichen zu einem realen Treffen oder zum Versenden weiterer Aufnahmen auf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind sich Jugendliche bewusst, dass ihnen die Sache zu entgleiten droht. Weil sie sich schämen, kann es aber sein, dass sie sich niemandem anvertrauen und sich online oder offline weiter ausnützen lassen.

Betroffenen den Rücken stärken

Je besser Kinder und Jugendliche über Gefahren und Risiken im Internet Bescheid wissen, umso eher können sie sich vor Cybergrooming schützen. Eltern sollten alles daransetzen, damit die Tochter oder der Sohn nicht in den Sog dieser Täterschaft gerät.

Ist das Kind trotzdem von Cybergrooming betroffen, sollten ihm Eltern zuallererst den Rücken stärken. Das Gegenüber muss scharf verurteilt werden, nicht aber das Verhalten des Kindes. Falsch wäre, zu drohen, die entsprechenden Geräte wegzunehmen. Solche Massnahmen bergen das Risiko, dass das Kind gar nichts mehr von seiner unangenehmen Situation preisgibt.

Cybergrooming melden

Am besten versucht man, vorurteilsfrei herauszufinden, wie es zum Cybergrooming gekommen ist. Wichtig ist, das Material für die Beweisführung zu sichern, zum Beispiel per Screenshot, und den Vorfall der Betreiberfirma der entsprechenden Plattform zu melden. Um weiteren Vorfällen vorzubeugen, sollte man Cybergrooming der Polizei melden und eine Anzeige gegen Unbekannt prüfen.

Falls Eltern unsicher sind, wie sie vorgehen könnten, sollten sie nicht zu lange zögern und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Bei der Pro Juventute Elternberatung können sie sich vertraulich beraten lassen. Kinder und Jugendliche können sich jederzeit an «147.ch – Beratung und Hilfe» wenden. Direkte Unterstützung erhalten Betroffene bei der Meldestelle gegen Pädokriminalität im Netz sowie den kantonalen Opferhilfestellen. Wichtig ist, zu reagieren und die Geschehnisse nicht einfach zu ignorieren.

Tipps für Eltern

  • Machen Sie Ihrem Kind bewusst, dass es vorsichtig sein muss, wenn Fremde im Internet Kontakt aufnehmen.
  • Raten Sie Ihren Kindern, online nichts Privates preiszugeben und weisen Sie darauf hin, wie wichtig es ist, die Einstellung der Privatsphäre so restriktiv wie möglich zu handhaben.
  • Klären Sie Ihre Tochter, Ihren Sohn über das Risiko auf, dass jedes Foto oder Video, das im Internet geteilt wird, immer auch für falsche Zwecke missbraucht werden kann.
  • Will sich Ihr Kind unbedingt mit jemandem verabreden, den oder die es im Internet kennengelernt hat, sollte das Treffen auf einem öffentlichen Platz, bei Tageslicht und nie allein stattfinden. Fragen Sie, wo und wann das Treffen ist. Kinder und Jugendliche unter 16 sollten sich von einer erwachsenen Person begleiten lassen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Kind über das, was es im Netz erlebt. Bieten Sie ihm auch an, sich bei einer anderen Vertrauensperson auszusprechen.
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