Ihr Testament trägt Ihre Werte weiter

Sie möchten mit Ihrem Testament die Angebote für Kinder und Jugendliche der gemeinnützigen Stiftung Pro Juventute nachhaltig unterstützen? Hier finden Sie unseren kostenlosen Testament-Ratgeber, nützliche Vorlagen, sowie Informationen zu Anlässen und vielen anderen Fragen rund um das Thema Nachlassplanung.
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Unser Vermächtnis an die Generation, die nach uns kommt.

Persönliche Testament-Vorlage

Erstellen Sie kostenlos und unverbindlich Ihre individuelle Testament-Vorlage im PDF-Format über unsere Partnerplattform DeinAdieu. Danach schreiben Sie diese von Hand ab und bewahren Ihr Testament sicher zu Hause oder bei der vom Kanton definierten Stelle.

Wenn Sie mit Ihrem letzten Willen auch Kinder und Jugendliche in der Schweiz unterstützen möchten: Die Vorlage bietet Ihnen die Möglichkeit, Pro Juventute als gemeinnützige Organisation zu berücksichtigen.

Vorlage erstellen und Gutes tun

Testament-Ratgeber bestellen

Warum soll ich ein Testament verfassen? Wie stelle ich sicher, dass es gültig ist? Welchen Teil meines Vermögens kann ich frei vergeben? Kann ich ein gemeinsames Testament mit meinem Ehepartner oder meiner Ehepartnerin erstellen?

Der Testament-Ratgeber von Pro Juventute beantwortet Ihnen diese wichtigen Fragen – und zeigt auch auf, wie Sie mit Ihrem letzten Willen über das eigene Leben hinaus Kind, Jugendliche und ihre Familien in der Schweiz unterstützen können.

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Ihre Werte leben weiter

Eine glückliche Kindheit legt das Fundament für eine vielversprechende Zukunft. Indem Sie Pro Juventute in Ihrem Testament berücksichtigen, geben Sie Kindern und Jugendlichen in der Schweiz die Chance, gesunde und verantwortungsbewusste Erwachsene zu werden. Dank Erbschaften und Legaten können wir jährlich Tausenden von Kindern, Jugendlichen und Familien beistehen:

  • Sicher online: Kinder lernen im geschützten Rahmen, wie sie mit Gefahren im Netz souverän umgehen
  • Elternberatung: Junge Eltern finden jederzeit professionelle Unterstützung – sei es bei Erziehungsfragen oder familiären Konflikten
  • Notruf 147 – immer da: Jugendliche finden beim 147 rund um die Uhr ein offenes Ohr und Hilfe, wenn Sie nicht mehr weiterwissen

Ihr Vermächtnis stärkt direkt die Zukunft von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz und ist steuerfrei. Danke für Ihr Vertrauen! 

Wünschen Sie ein persönliches Gespräch?

Ihre letzten Wünsche zu formulieren ist ein sehr persönliches Thema. Oft ist es hilfreich, spezifische Anliegen oder Fragen direkt zu besprechen. Ich freue mich, Ihre Fragen bei einem persönlichen Gespräch zu beantworten. Ich behandle alle Anfragen vertraulich und versuche nicht, Ihre endgültige Entscheidung zu beeinflussen.

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Rahel Christen

Rahel Christen

Verantwortliche Erbschaften & Legate

Die wichtigsten Begriffe erklärt

Eingesetzter Erbe

Eingesetzte Erben sind Personen oder Institutionen, welche vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt worden sind (ZGB 483).

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht mit dem Tod des Erblassers, wenn er nicht nur einen, sondern mehrere Erben hinterlässt. Zur Erbengemeinschaft gehören alle gesetzlichen sowie die vom Erblasser eingesetzten Erben, nicht aber Personen oder Institutionen, denen der Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis zugesprochen hat. Die Erbengemeinschaft bleibt so lange bestehen, bis der Nachlass aufgeteilt wurde.

Erbrechtsrevision

Die Erbrechtsrevision Schweiz ist per 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem neuen Erbrecht steht dem Erblasser eine höhere freie Quote zur Verfügung, da die Pflichtteile der Nachkommen reduziert wurden und der Pflichtteilsschutz der Eltern wegfällt.

Freie Quote

Die freie Quote ist jener Bruchteil des Vermögens, über den der Erblasser – nach Abzug aller Pflichtteile – frei verfügen darf. Auch «verfügbare Quote» genannt. Um diese freie Quote zu nutzen, muss ein Testament erstellt werden. Mit der Erbrechtsrevision Schweiz vom 1. Januar 2023 stieg die freie Quote. Sie können über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei verfügen.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Die gesetzlichen Erben erben in einer vorgegebenen Reihenfolge, die durch das sogenannte Parentelensystem bestimmt wird. In der 1. Parentel sind die Nachkommen des Erblassers. Gibt es keine lebenden Nachkommen, kommt die 2. Parentel mit Eltern und deren Nachkommen zum Zug. Sind auch dort keine Erben vorhanden, erbt die 3. Parentel mit Grosseltern und deren Nachkommen. Neben diesen Personen werden auch ein Ehegatte oder eine Ehegattin und eingetragene Partner oder Partnerinnen Erben.

Gesetzlicher Erbe

Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind die Ehepartner oder die eingetragenen Partner und nahe Verwandte (Nachkommen oder, falls es keine lebenden Nachkommen gibt, die Eltern oder dann die Grosseltern).

Handschriftliches oder eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein Testament, das auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unterzeichnet ist, ist ungültig. Jeder Ehepartner muss je ein eigenes Testament erstellen. Sein Testament sollte man am besten bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons hinterlegen.

Nachlass

In der Schweiz versteht man unter dem Nachlass das gesamte aktive und passive Vermögen eines Erblassers. Der Nachlass geht einschliesslich Eigentum und Besitz sowie Schulden an die Erben über. 

Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird von einem Notar im Beisein von zwei Zeugen öffentlich beurkundet. Der Notar prüft und bestätigt die Urteilsfähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers. Ein öffentliches Testament ist die einzige Möglichkeit für Personen, die zwar urteilsfähig sind, aber zum Beispiel nicht mehr sehen oder selbst schreiben können. Die Kosten variieren von Kanton zu Kanton.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung halten Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt und gepflegt werden wollen, falls Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entscheidungsunfähig würden. Wir bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit DeinAdieu.ch die kostenlose Erstellung Ihrer individuellen Patientenverfügung an. Eine Kopie bei Ihrer Vertretungsperson/Hausärztin sowie Ihre Karte im Portemonnaie sichern Sie ab.

Patientenverfügung erstellen

Pflichtteil

Die Pflichtteile sind in Art. 471 ZGB geregelt. Um sie berechnen zu können, muss dieser Artikel in Verbindung mit Art. 457 ff. ZGB gelesen werden. Pflichtteile bestehen für Nachkommen, Ehepartner und eingetragene Partner (siehe Art. 470 ZGB) und entsprechen jeweils der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Es gibt online hilfreiche Pflichtteilsrechner.

Pflichtteilserbe

Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen. Sie bekommen mindestens die Hälfte dessen, was ihnen gemäss gesetzlicher Erbfolge zusteht. Hat der Erblasser keine Nachkommen und ist sie weder verheiratet noch in eingetragener Partnerschaft, so kann sie frei über ihren gesamten Nachlass verfügen. Dazu muss sie ein Testament oder ein Erbvertrag verfassen.

Testament

Im Testament – auch «letztwillige Verfügung von Todes wegen» genannt – legt eine Person fest, wer welche Vermögenswerte nach ihrem Tod erben soll. Wird in der Schweiz kein Testament verfasst, so entscheidet die gesetzliche Erbfolge darüber. Es gibt in der Schweiz das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.

Vermächtnis oder Legat

Mit einem Vermächtnis, auch Legat genannt, wird einer bestimmten Person oder Institution eine konkrete Summe oder einen Gegenstand vermacht (vgl. ZGB Art. 484ff), ohne dass der Begünstigte als Erbe eingesetzt wird.

Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer für Sie entscheidet, wenn Sie infolge Urteilsunfähigkeit selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Diese Person kümmert sich dann um Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belange.

Auf DeinAdieu.ch setzen Sie Ihren Vorsorgeauftrag kostenlos online auf. Sie müssen ihn von Hand abschreiben, unterzeichnen und datieren und dann so hinterlegen, dass er einfach aufgefunden wird, sollten Sie urteilsunfähig werden. Sie können jedoch den Vorsorgeauftrag auch durch einen Notar erstellen lassen, der diesen dann beurkundet. In diesem Fall müssen Sie den Vorsorgeauftrag nicht von Hand schreiben, dafür fallen Kosten an. Allenfalls empfiehlt es sich, den eingesetzten Personen eine Kopie des Vorsorgeauftrages zu geben, damit sie wissen, dass sie beauftragt sind und zu gegebener Zeit die entsprechenden Schritte einleiten können. 

Vorsorgeauftrag erstellen

Willensvollstrecker

Der im Testament festgelegte Willensvoller setzt den letzten Willen des Erblassers um, sorgt für eine effiziente Erbteilung und sucht bei Streitigkeiten unter den Erben kompromissfähige Lösungen. Es empfiehlt sich, eine Person mit guten Kenntnissen im Erbrecht zu beauftragen. Das Einsetzen eines Willensvollstreckers ist nicht zwingend.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich keine gesetzlichen Erben habe?

Mit dem Verfassen eines Testaments, können Sie selbstbestimmt Personen oder Institutionen als Ihre Erben einsetzen, auch wenn Sie keine gesetzlichen Erben haben. Hinterlassen Sie kein Testament und keine gesetzlichen Erben, so fällt Ihre Erbschaft an den Kanton und allenfalls an die Gemeinde, die vom Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers als erbberechtigt erklärt wird.

Mein Ehemann und ich haben keine Kinder. Was geschieht mit meinem Nachlass?

Wenn Sie kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, erbt nach Art. 462 ZGB der überlebende Ehepartner drei Viertel; das übrige Viertel geht zu gleichen Teilen an die Erben Ihres elterlichen Stammes (Eltern, Geschwister, Nichten etc.).

Mit dem Verfassen eines Testaments erbt der überlebende Ehepartner mindestens 37.5%. Dies entspricht seinem Pflichtteil. Über den Rest Ihres Nachlasses («freie Quote») können Sie frei verfügen - Sie können beispielsweise Personen oder Institutionen als Ihre Erben einsetzen, die Ihnen nahestehen.

Kann ich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen?

Ja, in der Schweiz kann man grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Die Pflichtteile müssen allerdings eingehalten werden. Sie können mittels Testaments oder durch einen zu beurkundenden Erbvertrag letztwillig verfügen und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.

Reicht es, wenn ich mein Testament ausdrucke und mit Datum und Ort unterschreibe?

Nein. Ein formgültiges Testament muss entweder von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben werden oder mit öffentlicher Beurkundung errichtet werden, d.h. unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.

Wird empfohlen, das Testament von Hand zu verfassen?

Es ist möglich, ein gültiges eigenhändiges Testament zu verfassen. Der Text muss von Anfang bis Ende handschriftlich, mit Datum versehen und am Ende unterschrieben sein. Dies ist die günstigste Lösung, um den Nachlass zu regeln und insbesondere bei einfachen Vermögens- und Familienkonstellationen empfehlenswert.

In komplexeren Fällen ist die Testamentserrichtung bei einer Urkundsperson (Notar oder Notarin) ratsam, da diese die rechtlich korrekten Formulierungen kennt, die es braucht, um dem letzten Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen. Im Rahmen der Testamentserrichtung erfolgt in der Regel auch eine rechtliche Beratung.

Wann ist ein Testament formungültig?

Ein Testament muss den Anforderungen von Art. 505 ZGB entsprechen. Ein formgültiges Testament muss entweder von Anfang bis Ende eigenhändig verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben werden oder mit öffentlicher Beurkundung errichtet werden, d.h. unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.

Kann ein Testament angefochten werden?

Ja. Ein Testament kann dann angefochten werden, wenn es formungültig ist, wenn der Erblasser zur Zeit der Erstellung nicht verfügungsfähig war oder wenn ein pflichtteilgeschützter Erbe seinen Pflichtteil nicht erhält.

Wann ist ein Vermächtnis bzw. Legat sinnvoll?

Mit einem Vermächtnis/Legat kann man jemanden begünstigen, der nicht erbberechtigt ist, zum Beispiel eine gemeinnützige Institution oder eine nahestehende Person. Oft geht es hier um konkrete Geldsummen (auch «Barvermächtnis» genannt), manchmal sind es auch Wertgegenstände oder Liegenschaften.

Wie wird ein Vermächtnis besteuert?

Gemeinnützige Institutionen sind von der Erbschaftssteuer befreit. Bei natürlichen Personen können allerdings je nach Verwandtschaftsgrad hohe Erbschaftssteuern anfallen. Dies ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Wenn ich eine gemeinnützige Institution im Testament berücksichtigen möchte, soll ich sie als Erbin oder als Vermächtnisnehmerin einsetzen?

Beides ist möglich. Erben gehören zur Erbengemeinschaft und haben ein Mitspracherecht bei der Erbteilung. Gleichzeitig haften sie auch für allfällige Schulden der verstorbenen Person. Anders als Erben haften Vermächtnisnehmer nicht für Schulden, sie können lediglich ihr Vermächtnis einfordern.

Was ist der Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmer?

Der Erbe wird Teil der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat lediglich einen Herausgabeanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Die Erben erwerben hingegen vielfältige Rechte und Pflichten. So treten sie auch in die Schulden des Erblassers ein.

Kann ich das vorhandene Erbe für gemeinnützige Institutionen in Prozenten verteilen?

Ja, mittels sogenanntem Quotenvermächtnis. Das lautet dann beispielsweise folgenderweise: «Ich vermache Pro Juventute Schweiz 30% meines Nachlasses im Sinne von Art. 484 ZGB.»

Wenn ich drei gemeinnützige Institutionen mit je 10'000 Franken begünstigen – nicht aber als Erben einsetzen möchte – reicht es, wenn ich das so im Testament deklariere?

Richtig. Sie bezeichnen diese Begünstigung im Testament als «Barvermächtnis». Führen Sie die Institutionen jeweils mit korrektem Namen und Adresse auf.

Wen kann ich als Willensvollstrecker einsetzen? Welche Vorgaben gibt es?

Willensvollstrecker kann grundsätzlich jede Vertrauensperson sein. Aufgrund der Komplexität der Aufgaben empfiehlt es sich aber, einen Anwalt oder eine Notarin damit zu beauftragen; jedenfalls eine neutrale Person mit guten Kenntnissen im Erbrecht. Von der Ernennung eines Erbens als Willensvollstrecker sollten Sie eher absehen, da in solchen Fällen Streitigkeiten oder Interessenskonflikte entstehen können.

Ist es mit Kosten verbunden, wenn ich einen Anwalt oder eine Notarin als Willensvollstrecker einsetze? Wie wird das geregelt?

Ja. Die Kosten entsprechen grundsätzlich dem kantonalen Anwaltstarif. Dies kann aber im Voraus mit der Anwältin besprochen werden. So kann im Testament festgehalten werden, wie viel der Willensvollstreckerin bezahlt werden muss.

Kann ich Geschwister «überspringen», wenn ich mein Vermögen meinen Nichten und Neffen geben möchte?

Ja, denn Geschwister haben keine Pflichtteilsansprüche. Sie können das Vermögen direkt mittels Testament den Nichten und Neffen zuwenden.

Ich bin nicht Schweizer Staatsbürgerin, wohne aber seit langer Zeit hier. Gilt das Schweizer Erbrecht?

Ja es gilt bei Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich das schweizerische Erbrecht. Sie können aber im Testament auch das Recht Ihres Angehörigkeitsstaates wählen. Für Liegenschaften im Ausland gilt grundsätzlich das Recht des Landes am Ort der gelegenen Sache. Sobald sich Vermögenswerte im Ausland befinden, empfiehlt es sich, die Angelegenheit mit einer Fachperson zu besprechen.

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